4. Eichung und Beglaubigung
Nach der Bauartzulassung erfolgt die Eichung der Zähler durch die zuständige staatliche Eichbehörde. Dem Eichen gleichgestellt ist gemäß § 6 Eichgesetz die Beglaubigung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle. Eichung und Beglaubigung sind vom Rechtscharakter her gleichwertig. Geeichte bzw. beglaubigte Geräte erhalten eine entsprechende Kennzeichnung.
Auf den Beglaubigungsmarken sind folgende Daten enthalten:
- erster Buchstabe W für Wasser bzw. K bei Wärmezählern
- zweiter Buchstabe Bundesland, in dem die Prüfstelle arbeitet z. B. A für Baden-Würtemberg
- Zahl unter den Buchstaben bedeutet z.B. 5 für 5. Prüfstelle des jeweiligen Bundeslandes
- Große Zahl ist das jeweilige Beglaubigungsjahr z.B. 96 für 1996