5. Eichintervalle

Einsatzdauer von Kaltwasser-, Warmwasser- und Wärmezählern nach § 77 Abs. 9 der Eichordnung:

Eichjahr Ausbaujahr: Warmwasser-, Wärmezähler Ausbaujahr: Kaltwasserzähler
2005 2010 2011
2006 2011 2012
2007 2012 2013
2008 2013 2014
2009 2014 2015
2010 2015 2016
2011 2016 2017
2012 2017 2018
2013 2018 2019
2014 2019 2020

Die Messgeräte sind bei Ersteinbau geeicht bzw. beglaubigt. Die eichrechtliche Verwendungsdauer der Geräte beträgt für

  • Wärmezähler: 5 Jahre
  • Warmwasserzähler: 5 Jahre
  • Kaltwasserzähler: 6 Jahre.

Für die Einhaltung der gesetzlichen Eichfristen ist der Eigentümer der Messgeräte verantwortlich. Eine gesonderte Aufforderung vom Eichamt oder anderen öffentlichen Stellen erfolgt nicht. Die Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Fristen kann über Wartungsverträge auf z. B. Messdienstunternehmen übertragen werden.
Die Kosten der Wartungsverträge können nach der Heiz- bzw. Betriebskostenverordnung im Rahmen der Heiz- oder Wasserabrechnungen auf die Nutzer umgelegt werden.